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Reisebedingungen

Sehr geehrter Reisegast,

wir bitten Sie um aufmerksame Lektüre der nachfolgenden Reisebedingungen. Diese Reisebedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden bzw. Reisenden - nachstehend „Reisender“ genannt - mit dem jeweiligen Anbieter des Pauschalangebots, nachstehend „RV“ abgekürzt,ab dem 01.07.2018 zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Diese Reisebedingungen gelten ausschließlich für Pauschalreisen des jeweiligen RV. Sie gelten nicht für die Vermittlung fremder Leistungen (wie z. B. Gästeführungen und Eintrittskarten) und nicht für Verträge über Beherbergungsleistungen, bzw. deren Vermittlung.

 

1. Stellung des Weserbergland Tourismus e.V.

1.1. Der Weserbergland Tourismus e.V. - nachfolgend „WT“ hat ausschließlich die Stellung einesHerausgebers bzw. bei Internetportalen des Betreibers des jeweiligen Portals.

1.2. Vorbehaltlich der gesetzlichen Regelungen zur Haftung des WT als oder wie ein Reiseveranstalterin den §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB gilt:a) Der WT ist nicht Reiseveranstalter der angebotenen Pauschalen, soweit sich nicht nach den Grundsätzen der §§ 651a ff. BGB eine Stellung als Reiseveranstalter aus dem Angebot der Reiseleistungen ergibt.b) Vertragspartner und Reiseveranstalter der jeweiligen Angebote sind die bei den Angebotenausdrücklich als Reiseveranstalter bezeichneten Anbieter.

 

2. Abschluss des Reisevertrages, Vepflichtungen des Reisenden

2.1. Grundlage des Angebots des RV und der Buchung des Reisenden sind die Reiseausschreibungund die ergänzenden Informationen des RV für die jeweilige Reise soweit diese dem Reisendenbei der Buchung vorliegen.

2.2. Reisemittler und Buchungsstellen, sind vom RV nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertragesabändern, über die Reiseausschreibung bzw. die vertraglich zugesagten Leistungen des RV hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen.

2.3. Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht vom RV herausgegebenwerden, sind für den RV und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Inhalt der Leistungspflicht des RV gemachtwurden.

2.4. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung des RV vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neuesAngebot des RV vor, an das der RV für die Dauer von 5 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommtauf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit der RV bezüglich des neuen Angebotsauf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hatund der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrücklicheErklärung oder Anzahlung erklärt.

2.5. Die vom Veranstalter gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaftender Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischenden Parteien ausdrücklich vereinbart ist.

2.6. Der Reisende haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommenhat.

2.7. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, SMS oder Telefax erfolgt, gilt:a) Mit der Buchung bietet der Reisende dem RV den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlichan. An die Buchung ist der Reisende 5 Werktage gebunden.b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) des RVzustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der RV dem Reisenden eine dengesetzlichen Vorgaben entsprechenden Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger(welcher es dem Reisenden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zuspeichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraums zugänglich ist, z.B. auf Papier oder perEmail), übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierformnach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicherAnwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

2.8. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt fürden Vertragsabschluss:a) Dem Reisenden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendungvom RV erläutert.b) Dem Reisenden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzendes gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, derenNutzung erläutert wird.c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben.Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.d) Soweit der Vertragstext vom RV im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Reisendedarüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflichtig buchen“ bietet der Reisendedem RV den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebotist der Reisende 5 Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.f) Dem Reisenden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Wegbestätigt.

g) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“begründet keinen Anspruch des Reisenden auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertragesentsprechend seiner Buchungsangaben. Der RV ist vielmehr frei in der Entscheidung, dasVertragsangebot des Reisenden anzunehmenoder nicht.h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung des RV beim Reisenden zu Stande.i) Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Vornahme der Buchung des Reisenden durch Betätigungdes Buttons „zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm (Buchung in Echtzeit), so kommt der Pauschalreisevertragmit Zugang und Darstellung dieser Reisebestätigung beim Reisenden am Bildschirm zu Stande,ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung nach f) bedarf, soweitdem Reisenden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zumAusdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertragesist jedoch nicht davon abhängig, dass der Reisende diese Möglichkeiten zur Speicherung oderzum Ausdruck tatsächlich nutzt. Der RV wird dem Reisenden zusätzlich eine Ausfertigung der Reisebestätigung in Textform übermitteln.

2.9. Der RV weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312gAbs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die imFernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendeteNachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, keinWiderrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte,insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 6). Ein Widerrufsrechtbesteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalbvon Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen,auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführtworden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht

 

3. Bezahlung

3.1. Der RV und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreisenur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergebenist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 10 genannten Grund abgesagt werden kann. BeiBuchungen kürzer als 30 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.

3.2. Abweichend von den Regelungen in Ziffer 3.1 entfällt die Übergabe eines Sicherungsscheinsals Voraussetzung für die Zahlungsfälligkeit, wenn das Pauschalangebot keine Beförderung zumOrt der Erbringung der Reiseleistungen und/oder zurück enthält und abweichend von Ziffer 3.1vereinbart und in der Reisebestätigung vermerkt ist, dass der gesamte Reisepreis ohne vorherigeAnzahlung nach Beendigung der Pauschalreise zum Aufenthaltsende zahlungsfällig ist.

3.3. Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend denvereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl der RV zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichenLeistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat undkein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, so ist derRV berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten undden Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 6 zu belasten.

 

4. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen

4.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhaltdes Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom RV nichtwider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind dem RV vor Reisebeginn gestattet, soweitdie Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

4.2. Der RV ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnisvon dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMSoder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

4.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oderder Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Pauschalreisevertragsgeworden sind, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer vom RV gleichzeitig mit Mitteilung derÄnderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlichvom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Reisende nicht innerhalb der vom RV gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

4.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der RV für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

 

5. Preiserhöhung; Preissenkung

5.1. Der RV behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungenvor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit a) eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoffoder andere Energieträger, b) eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder c) eine Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.

5.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern der RV den Reisenden in Textform klarund verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnungder Preiserhöhung mitteilt.

5.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach 5.1.a) kann der RV denReisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

  • Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der RV vom Kunden den Erhöhungsbetragverlangen.
  • Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten,zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittelsgeteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der RV vomKunden verlangen.

b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 5.1.b) kann der Reisepreis um denentsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 5.1.c) kann der Reisepreis in dem Umfange erhöhtwerden, in dem sich die Reise dadurch für den RV verteuert hat

5.4. Der RV ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung desReisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 5.1 a) - c) genannten Preise, Abgabenoder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigerenKosten für den RV führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldetenBetrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom RV zu erstatten. Der RV darf jedoch von dem zu erstattendenMehrbetrag die dem RV tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Der RV hat dem Kunden /Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgabenentstanden sind.

5.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Reisendenzulässig.

5.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer vomRV gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder dieÄnderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt derKunde nicht innerhalb der vom RV gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktrittvom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

 

6. Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchung

6.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktrittist gegenüber dem RV unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.

6.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann RV eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist. RV kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführungder Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblichbeeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle desReiseveranstalters unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

6.3. Der RV hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraumszwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwartetenErsparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen derReiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:a) bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 10 % des Reisepreisesb) vom 30. bis zum 21. Tag vor Reisebeginn 20 % des Reisepreisesc) vom 20. bis zum 12. Tag vor Reisebeginn 40 % des Reisepreisesd) vom 11. bis zum 03. Tag vor Reisebeginn 60 % des Reisepreisese) ab dem 3. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtanreise 90 % des Reisepreises

6.4. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung derRückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

6.5. Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem RV nachzuweisen, dass dem RVüberhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderteEntschädigungspauschale.

6.6. Der RV behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit der RV nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der RV verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zubelegen.

6.7. Ist der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zuleisten.

6.8. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651e BGB vom Reiseveranstalter durch Mitteilung aufeinem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie dem Reiseveranstalter 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.

6.9. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung derRückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

 

7. Obliegenheiten des Reisenden

7.1. Reiseunterlagen: Der Kunde hat den RV oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreisegebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Hotelgutschein, Voucher)nicht innerhalb der vom RV mitgeteilten Frist erhält.

7.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen:a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.b) Soweit der RV infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfeschaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB nochSchadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter des RV vorOrt zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter des RV vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nichtgeschuldet, sind etwaige Reisemängel dem RV unter der mitgeteilten Kontaktstelle zur Kenntniszu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird der Reisendein der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auchseinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.d) Der Vertreter des RV ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedochnicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

7.3. Fristsetzung vor Kündigung: Will der Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er dem RV zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dannnicht, wenn die Abhilfe verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

 

8. Besondere Obliegenheiten des Reisenden bei Pauschalen mit ärztlichen Leistungen, Kurbehandlungen, Wellnessangeboten

8.1. Bei Pauschalen, welche ärztliche Leistungen, Kurbehandlungen, Wellnessangebote odervergleichbare Leistungen beinhalten, obliegt es dem Reisenden sich vor der Buchung, vorReiseantritt und vor Inanspruchnahme der Leistungen zu informieren, ob die entsprechendeBehandlung oder Leistungen für ihn unter Berücksichtigung seiner persönlichen gesundheitlichenDisposition, insbesondere eventuell bereits bestehender Beschwerden oder Krankheiten geeignetsind.8.2. Der RV schuldet diesbezüglich ohne ausdrückliche Vereinbarung keine besondere, insbesondereauf den jeweiligen Reisenden abgestimmte, medizinische Aufklärung oder Belehrung über Folgen, Risiken und Nebenwirkungen solcher Leistungen.8.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der RV nur Vermittler solcherLeistungen ist oder ob diese Bestandteil der Reiseleistungen sind.

 

9. Beschränkung der Haftung

9.1. Die vertragliche Haftung des RV für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpersoder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachenReisepreis beschränkt.9.2. Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhangmit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge,Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise des RV sind undgetrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.9.3. Der RV haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzungvon Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des RV ursächlich geworden ist.9.4. Soweit Leistungen wie ärztliche Leistungen, Therapieleistungen, Massagen oder sonstigeHeilanwendungen oder Dienstleistungen nicht Bestandteil der Pauschalreise des RV sind undvon dieser zusätzlich zur gebuchten Pauschale nach Ziff. 9.2 lediglich vermittelt werden, haftetder RV nicht für Leistungserbringung sowie Personen- oder Sachschäden. Die Haftung ausdem Vermittlungsverhältnis bleibt hiervon unberührt. Soweit solche Leistungen Bestandteile derReiseleistungen sind, haftet der RV nicht für einen Heil- oder Kurerfolg.

 

10. Rücktritt des RV wegen Nichterreichens der Mindesteilnehmerzahl

10.1. Der RV kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgenderRegelungen zurücktreten:

10.2. Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung desRV beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.10.3. Der RV hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigunganzugeben.10.4. Der RV ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zuerklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nichtdurchgeführt wird.10.5. Ein Rücktritt des RV später als 30 Tage vor Reisebeginn ist unzulässig.10.6. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreisgeleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 6.7 gilt entsprechend.

 

11. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oderaus anderen, nicht vom RV zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruchdes Reisenden auf anteilige Rückerstattung. Der RV wird sich jedoch, soweit es sich nicht um ganz geringfügige Beträge handelt, beim Leistungsträger um eine Rückerstattung bemühen und entsprechende Beträge an den Reisenden zurück bezahlen, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an den RV zurückerstattet worden sind.

 

12. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat

Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber RV geltendzu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreiseüber diesen Reisevermittler gebucht war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichenAnsprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem dieReise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.

 

13. Rechtswahl- und Gerichtsstand; Information über Verbraucherstreitbeilegung

13.1. Für Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oderSchweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischendem Reisenden und dem RV die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. SolcheReisende können den RV ausschließlich an seinem Sitz verklagen.13.2. Für Klagen des RV gegen Reisende bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute,juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihrenWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicherAufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstandder Sitz des RV vereinbart.13.3. Der RV weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass der RV nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegungnach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den RV verpflichtend würde, informiert der RV die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. Der RV weist für alle Reiseverträge, die im elektronischenRechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattformec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

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